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   OVG Sachsen, 10.12.2021 - 6 A 614/20   

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OVG Sachsen, 10.12.2021 - 6 A 614/20 (https://dejure.org/2021,51284)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 10.12.2021 - 6 A 614/20 (https://dejure.org/2021,51284)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 10. Dezember 2021 - 6 A 614/20 (https://dejure.org/2021,51284)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 124 Abs. 2, GlüStV § 2 Abs. 3, GlüStV § 24 Abs. 1, GlüStV § 8, SächsGlüStVAG § 18 a
    Antrag auf Zulassung der Berufung; Glücksspielrecht; Untersagungsverfügung; Spielhalle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (42)

  • OVG Sachsen, 29.11.2019 - 6 B 143/18

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis; Spielhalle; Untersagung des Betriebs einer

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.12.2021 - 6 A 614/20
    Der Senat hat bereits im Beschluss vom 29. November 2019 (- 6 B 143/18 -, juris Rn. 33) ausgeführt, dass insbesondere auch Altspielhallen seit 1. Juli 2017 der glücksspielrechtlichen Erlaubnispflicht nach § 24 Abs. 1 GlüStV unterfallen.

    Unabhängig davon hat der Senat zu diesem Aspekt im Beschluss vom 29. November 2019 (a. a. O. Rn 55 ff.) entschieden, dass die spielhallenrechtlichen Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag sowie im Sächsischen Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht werden.

    Die Abstandsgebote zu anderen Spielhallen sowie zu allgemeinbildenden Schulen (§ 18a Abs. 4 Sächs- GlüStVAG) sind dem Recht der Spielhallen zuzuordnen, das gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. GG ausdrücklich aus der konkurrierenden Kompetenz des Bundes herausgenommen wurde und damit nach Art. 70 Abs. 1 GG der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder unterfällt (SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 57).

    Obliegt die Prüfung der Zulässigkeit einer Abweichung der Erlaubnisbehörde, was sich auch aus dem Regelungszusammenhang zu Satz 3 ergibt, der eine Erlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen ausschließt, so gilt Gleiches für die vorgelagerte Frage, ob der im Regelfall nach der Luftlinie zu bemessende Abstand eingehalten ist (SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 40).

    Ein atypischer Fall kann etwa vorliegen bei zwischen Spielhalle und allgemeinbildender Schule befindlichen natürlichen Geländehindernissen oder anderen örtlichen Gegebenheiten (wie etwa eine dazwischenliegende Bahnstrecke), die eine andere Sichtweise erfordern als die pauschalisierte Bemessung des Abstands mittels Luftlinie (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. juris Rn. 41; Beschl. v. 7. Dezember 2017 - 3 B 303/17 -, juris Rn. ff.).

    Bereits im Beschluss vom 29. November 2019 (a. a. O. Rn. 68) hat der Senat die Abstandsregelungen als nach wie vor in Einklang mit aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen stehend erachtet:.

    Dass das Kohärenzgebot gemäß Art. 56 AEUV als Prüfungsmaßstab für die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit nicht nur im Bereich staatlicher Monopolregelungen relevant ist, entspricht der Ansicht des Senats (Beschl. v. 29. November 2019, a. a. O. Rn. 63).

    "22 Weder aus dem Erlaubnisvorbehalt in § 24 Abs. 1 GlüStV noch aus der Heranziehung der Mindestabstandsregelung von § 18a Abs. 4 Sächs- GlüStVAG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GlüStV ergeben sich für den Senat verfassungs- oder unionsrechtliche Bedenken (zu den Einzelheiten SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 - 6 B 143/18 -, juris Rn. 59 ff., ff.; v. 12. April 2019 - 3 B 75/19 -, juris Rn. 16 f.; v. 13. Dezember 2018 - 3 B 128/18 -, juris Rn. 49 ff.).23 Durch Abstandsregelungen zu Einrichtungen für Kinder und Jugendliche soll in einem möglichst frühen Stadium durch Vermeidung einer Gewöhnung an das Vorhandensein von Spielhallen dem Anreiz eines Glücksspiels entgegengewirkt werden.

    Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass nicht so sehr die Lage und der Standort, sondern mehr die Erkennbarkeit der Spielhalle für den Jugendschutz relevant sei, setzt sie lediglich ihre eigene Einschätzung an die Stelle der Einschätzung des Gesetzgebers, zeigt aber nicht auf, dass die Einschätzung des Gesetzgebers nicht mehr von seinem Beurteilungsspielraum gedeckt ist, zumal sich der Gesetzgeber - wie vom Senat im Beschluss vom 29. November 2019 (a. a. O. Rn. 68 f.) ausgeführt - für seine Einschätzung auf eine aktuelle wissenschaftliche Untersuchung stützen kann.

    Damit verlangt das Kohärenzgebot aber weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung oder gar eine sämtliche Glücksspielsektoren und föderale Zuständigkeiten übergreifende Gesamtkohärenz glücksspielrechtlicher Maßnahmen; Maßnahmen sind vielmehr allein im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaats verfolgten Ziele und auf das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen (vgl. EuGH, Urt. v. 8. September 2009 - C-42/07 -, juris Rn. 58; Urt. v. 9. September 2010 a. a. O. Rn. 95 ff.; BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 a. a. O. Rn. 123 f.; BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2017 - 8 C 14.16 -, juris Rn. 38 m. w. N.; v. 20. Juni 2013 - 8 C 10.12 -, juris Rn. 31 ff., 51 ff. m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 65).

    Die Abstandsgebote sind konsequent am Ziel der Spielsuchtbekämpfung ausgerichtet (BVerfG, Beschl. v. 7. März a. a. O. Rn. 141; SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 67) und werden auch nicht durch Ausnahmen oder anderweitige Maßnahmen derart konterkariert, dass eine systematische Verfolgung der Ziele des Jugendschutzes und der Spielsuchtbekämpfung nicht mehr vorliegt.

    Hierzu verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 29. November 2019 (a. a. O. Rn. 70 ff.).

    Gleiches gilt im Hinblick auf die Härtefallübergangsfristen, die (auch aus Sorge vor Entschädigungsforderungen von den Glücksspielaufsichtsbehörden einzelner Länder) großzügiger gewährt würden als von anderen (vgl. zu den Einzelheiten SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 70).

    Durch die Verwaltungspraxis der Beklagten und deren Kontrolle durch die Verwaltungsgerichtbarkeit (zum Vorliegen einer besonderen Härte i. S. v. § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn 43 ff.) bestehen ausreichend strukturelle Sicherungen dafür, dass die inhaltlichen Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages im Hinblick auf die vom Landesgesetzgeber verfolgten Ziele der Bekämpfung der Spielsucht sowie der Kanalisierung des Spielbetriebs unter Berücksichtigung schutzwürdiger grundrechtlicher Belange der Spielhallenbetreiber und geltend gemachter Härtefälle durchgesetzt werden können (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris Rn. 186).

    Zwar wird der Klägerin aufgegeben, zur Umsetzung der Untersagungsverfügung die Spielhalle zu schlie- ßen (Nummer 2 des Bescheides); die Nutzungsmöglichkeit der Räumlichkeiten für andere Zwecke als für den eine glücksspielrechtliche Erlaubnis voraussetzenden Spielhallenbetrieb wird der Klägerin durch die angegriffene Verfügung aber nicht genommen (eingehend SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 48 ff. zu einem vergleichbaren Bescheid der Beklagten), was die Beklagte in ihrer Erwiderung auf die Begründung des Zulassungsantrags auch ausdrücklich klargestellt hat.

    Denn das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Senat (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 - 6 B 143/18 -, juris Rn. 70 ff.; Beschl. v. 18. November 2021 - 6 B 298/21 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, Rn. 8 ff.) nicht davon ausgegangen, dass das mit den Beschränkungen auf Spielhallen verfolgte Gesetzesziel auch unter der Berücksichtigung von Ausnahmeregelungen oder Einschränkungen des Anwendungsbereichs, wie unter Ausklammerung berufsbildender Schulen, Spielbanken, Gaststätten und Lotto-Annahmestellen, nicht erreichbar ist.

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.12.2021 - 6 A 614/20
    Dieses Ziel rechtfertigt den durch die Abstandsgebote hervorgerufenen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Antragstellerin (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris Rn. 119 ff.; BVerwG, Urt. v. 5. April 2017 - 8 C 16.16 -, juris Rn. 36 ff.; v. 16. Dezember 2016 - 8 C 4.16 -, juris Rn. 22).

    Die Spielsuchtbekämpfung und der Jugendschutz können somit Einschränkungen der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen, wenn sich die hierzu getroffenen Maßnahmen im Rahmen der Erforderlichkeit halten und sie dazu beitragen, die Gelegenheiten zum Spiel vor allem auch für Jugendliche zu verringern und die Tätigkeiten im Glücksspiel in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. EuGH, Urt. v. 21. Oktober 1999 - Zenatti - a. a. O. Rn. 36 f.; v. 6. November 2003 - C-243/01 Gambelli u. a. -, juris Rn. 67; v. 6. März - C-338/04 u. a. Placanica u. a. -, juris Rn. 52 f.; BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 a. a. O. Rn. 124).

    Dies ist bei Abstandsgeboten zu Schulen der Fall (BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 a. a. O. Rn. 124).

    Damit verlangt das Kohärenzgebot aber weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung oder gar eine sämtliche Glücksspielsektoren und föderale Zuständigkeiten übergreifende Gesamtkohärenz glücksspielrechtlicher Maßnahmen; Maßnahmen sind vielmehr allein im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaats verfolgten Ziele und auf das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen (vgl. EuGH, Urt. v. 8. September 2009 - C-42/07 -, juris Rn. 58; Urt. v. 9. September 2010 a. a. O. Rn. 95 ff.; BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 a. a. O. Rn. 123 f.; BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2017 - 8 C 14.16 -, juris Rn. 38 m. w. N.; v. 20. Juni 2013 - 8 C 10.12 -, juris Rn. 31 ff., 51 ff. m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 65).

    Durch die Verwaltungspraxis der Beklagten und deren Kontrolle durch die Verwaltungsgerichtbarkeit (zum Vorliegen einer besonderen Härte i. S. v. § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn 43 ff.) bestehen ausreichend strukturelle Sicherungen dafür, dass die inhaltlichen Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages im Hinblick auf die vom Landesgesetzgeber verfolgten Ziele der Bekämpfung der Spielsucht sowie der Kanalisierung des Spielbetriebs unter Berücksichtigung schutzwürdiger grundrechtlicher Belange der Spielhallenbetreiber und geltend gemachter Härtefälle durchgesetzt werden können (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris Rn. 186).

  • OVG Sachsen, 26.07.2021 - 6 B 262/21

    Glücksspielrecht; Einstweiliger Rechtsschutz; Untersagung des Betriebs einer

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.12.2021 - 6 A 614/20
    Der Senat hat im Beschluss vom 26. Juli 2021 (- 6 B 262/21 -, juris Rn. 16) ausgeführt, dass auch § 18a Abs. 1 SächsGlüStVAG (i. d. F. des Art. 1 des Gesetzes vom 20. August 2020 [SächsGVBl. S. 486; n. F.]) "... die für eine Spielhalle mit befristeter Zustimmung der Glücksspielbehörde erteilte Erlaubnis nach § 33i GewO die glücksspielrechtliche Erlaubnis nach Ablauf der befristeten Zustimmung nicht mehr ein(schließt).

    Der Senat hat in dem auch die Klägerin (bzgl. einer unter der gleichen Anschrift gelegenen Spielhalle) betreffenden Beschluss vom 26. Juli 2021 - 6 B 262/21 - (juris Rn. 18 ff.) ausgeführt:.

    Der Senat hat im Beschluss vom 26. Juli 2021 (a. a. O. juris Rn. 16) ausgeführt, dass auch § 18a Abs. 1 SächsGlüStVAG (i. d. F. des Art. 1 des Gesetzes vom 20. August 2020 [SächsGVBl. S. 486; n. F.]) "... die für eine Spielhalle mit befristeter Zustimmung der Glücksspielbehörde erteilte Erlaubnis nach § 33i GewO die glücksspielrechtliche Erlaubnis nach Ablauf der befristeten Zustimmung nicht mehr ein(schließt).

    Da aber auch bei Spielhallen Ausnahmen vom Abstandsgebot in atypischen Fällen denkbar sind (ein atypischer Fall kann etwa vorliegen bei zwischen Spielhalle und allgemeinbildender Schule befindlichen natürlichen Geländehindernissen oder anderen örtlichen Gegebenheiten wie etwa eine dazwischenliegende Bahnstrecke, die eine andere Sichtweise erfordern als die pauschalisierte Bemessung des Abstands mittels Luftlinie - vgl. SächsOVG, Beschl. v. 26. Juli 2021 a. a. O. Rn. 21), bedingen die für Wettvermittlungsstellen geltenden gesetzlichen Regelungen keine andere als die bisherige Auslegung.

    Im Beschluss vom 26. Juli 2021 (a. a. O., Rn. 22 ff.) hat der Senat unter Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung ausgeführt:.

  • BVerwG, 05.04.2017 - 8 C 16.16

    Fünf Jahre Bestandsschutz für Alt-Spielhallen auch bei Betreiberwechsel

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.12.2021 - 6 A 614/20
    1.1 Zur Begründung ernstlicher Zweifel hat die Klägerin vorgetragen, dass kein zwingender Erlaubnisversagungsgrund existiere, bei Altspielhallen gelte die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i GewO fort, ohne dass es einer glücksspielrechtlichen Zweiterlaubnis bedürfe, wobei der Konzentrationswirkung der Alterlaubnis auch nicht die Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 11. Mai 2016 - A 314/15 -) und die nachgehende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 5. April 2017 - 8 C 16.16 -) entgegengehalten werden könne.

    Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Bundesrecht vereinbar (BVerwG, Urt. v. 5. April 2017 - 8 C 16.16 -, juris Rn. 17 ff.) und steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte (vgl. SächsOVG, Urt. v. 11. Mai 2016 - 3 A 314/15 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 26. September 2019 - 4 B 255/18 -, juris Rn. 14 f.; NdsOVG, Beschl. v. 12. Juli 2018 - 11 LC 400/17 -, juris Rn. 32; OVG Saarland, Beschl. v. 10. Mai 2016 - 1 A 74/15 -, juris; OVG Hamburg, Beschl. 24. Juni 2014 - 4 Bs 279/13 -, juris).

    Dieses Ziel rechtfertigt den durch die Abstandsgebote hervorgerufenen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Antragstellerin (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris Rn. 119 ff.; BVerwG, Urt. v. 5. April 2017 - 8 C 16.16 -, juris Rn. 36 ff.; v. 16. Dezember 2016 - 8 C 4.16 -, juris Rn. 22).

    Die verfassungsrechtliche Zumutbarkeit für Bestandsspielhallen ist insbesondere deshalb grundsätzlich gewahrt, weil der Gesetzgeber in § 29 Abs. Satz 2 GlüStV eine fünfjährige Übergangsfrist vorgesehen hat, die das Interesse der Betreiber, eine Amortisierung der im Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtslage in die Spielhalle getätigten Investitionen zu erreichen und dabei einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften, Rechnung trägt (BVerwG, Urt. v. 5. April 2017 a. a. O. Rn. 48) und es den Inhabern von Bestandsspielhallen ermöglichte, sich für diese Spielhallen auf die Schließung vorzubereiten und sich Alternativstandorte zu suchen.

  • EuGH, 21.07.2011 - C-159/10

    Fuchs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.12.2021 - 6 A 614/20
    Zudem darf die Zielerreichung nicht durch Ausnahmen von den Bestimmungen des Gesetzes, die wegen ihres Umfangs zu einem Ergebnis führen, das dem mit dem Gesetz verfolgten Ziel widerspricht, konterkariert werden (vgl. EuGH, Urt. v. 21. Juli - C-159/10 Fuchs u. a. -, juris Rn. 61).

    "wenn ja, ob das nationale Gericht einen Beitrag der mitgliedstaatlichen Regelung zur Erreichung des damit verfolgten Ziels in kohärenter und systematischer Weise auch dann verneinen muss, wenn zwar keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschränkungen "scheinheilig" zur Suchtbekämpfung oder dem Jugendschutz eingeführt worden wären, tatsächlich aber einem anderen - insbesondere fiskalischen - Zweck dienten, die Beschränkungen jedoch das damit verfolgte Ziel deshalb nicht erreichen können, weil durch Ausnahmen von den Beschränkungen oder deren eingeschränkten Anwendungsbereich, z. B. durch die Anwendbarkeit lediglich auf allgemeinbildende Schulen bei Ausklammerung der berufsbildenden Schulen, sowie lediglich auf Spielhallen bei Ausklammerung von Spielbanken sowie von Lokalitäten mit Zutrittsberechtigung für Minderjährige wie z. B. Gaststätten und Lotto-Annahmestellen, in denen Schüler Automatenglücksspiele und andere öffentliches Glücksspiele unmittelbar wahrnehmen können, die Kohärenz der Regelung beeinträchtigt wird, insbesondere weil die Ausnahmen oder der eingeschränkte Anwendungsbereich einem Ergebnis führen, das dem mit dem Gesetz verfolgten Ziel widerspricht (vgl. EuGH, Urt. v. 21.07.2011 in der Rs. C-159/10 Fuchs, Rn. 86, Urt. v. 12.01.2010 in der Rs. C-341/08 Petersen, Rn. 61)".

    Zu Ausnahmen (von Altersgrenzen) hat der Gerichtshof ausgeführt, dass Ausnahmen von den Bestimmungen eines Gesetzes in bestimmten Fällen dessen Kohärenz beeinträchtigen können, insbesondere wenn sie wegen ihres Umfangs zu einem Ergebnis führen, das dem mit dem Gesetz verfolgten Ziel widerspricht (EuGH, Urt. v. 21. Juli 2011 - C-159/10, Fuchs -, juris Rn. 86).

  • OVG Sachsen, 16.04.2008 - 5 B 49/07

    Industrie- und Handelskammer; Pflichtmitgliedschaft; Rechtsanwalt;

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.12.2021 - 6 A 614/20
    Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert zumindest die Bezeichnung der konkreten Frage, die für das Berufungsverfahren erheblich sein würde, und die Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit (SächsOVG, Beschl. v. 27. September 2021 - 6 A 425/20 -, juris Rn.12; v. 16. April 2008 - 5 B 49/07 -, …

    Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie bereits höchstrichterlich geklärt ist und neue Gesichtspunkte von Gewicht nicht vorgebracht werden (BVerwG, Beschl. v. 2. August 1960 - 7 B 54.60 -, DVBl. 1960, 845; Beschl. v. 6. März 2013 - 6 B 47.12 -, juris Rn. 12; jeweils zum Revisionsrecht; SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008 a. a. O.; st. Rspr.).

    Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass diese Rechtsprechung erheblicher Kritik ausgesetzt war und trägt auch keine neuen erheblichen Gesichtspunkte vor, die in der damaligen Rechtsprechung nicht berücksichtigt werden konnten und geeignet sind, ein anderes Ergebnis herbeizuführen (vgl. hierzu: SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194).

  • OVG Sachsen, 13.12.2018 - 3 B 128/18

    Glücksspiel; Spielhalle; Mindestabstand; Kohärenz; Transparenz; Werbung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.12.2021 - 6 A 614/20
    Unabhängig von der Außengestaltung der Spielhalle (ausgehend von den Vorgaben des § 26 Abs. 1 GlüStV) folgt aus dem Mindestabstandsgebot des § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG, dass bei Unterschreiten des Mindestabstands der Betrieb der Spielhalle nicht erlaubnisfähig ist (SächsOVG, Beschl. v. 13. Dezember 2018 - 3 B 128/18 -, juris Rn. 44).

    "22 Weder aus dem Erlaubnisvorbehalt in § 24 Abs. 1 GlüStV noch aus der Heranziehung der Mindestabstandsregelung von § 18a Abs. 4 Sächs- GlüStVAG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GlüStV ergeben sich für den Senat verfassungs- oder unionsrechtliche Bedenken (zu den Einzelheiten SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 - 6 B 143/18 -, juris Rn. 59 ff., ff.; v. 12. April 2019 - 3 B 75/19 -, juris Rn. 16 f.; v. 13. Dezember 2018 - 3 B 128/18 -, juris Rn. 49 ff.).23 Durch Abstandsregelungen zu Einrichtungen für Kinder und Jugendliche soll in einem möglichst frühen Stadium durch Vermeidung einer Gewöhnung an das Vorhandensein von Spielhallen dem Anreiz eines Glücksspiels entgegengewirkt werden.

    Daran ändert auch der Hinweis auf den Beschluss des für Streitigkeiten der vorliegenden Art nicht mehr zuständigen 3. Senats vom 13. Dezember 2018 - 3 B 128/18 - nichts.

  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.12.2021 - 6 A 614/20
    Damit verlangt das Kohärenzgebot aber weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung oder gar eine sämtliche Glücksspielsektoren und föderale Zuständigkeiten übergreifende Gesamtkohärenz glücksspielrechtlicher Maßnahmen; Maßnahmen sind vielmehr allein im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaats verfolgten Ziele und auf das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen (vgl. EuGH, Urt. v. 8. September 2009 - C-42/07 -, juris Rn. 58; Urt. v. 9. September 2010 a. a. O. Rn. 95 ff.; BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 a. a. O. Rn. 123 f.; BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2017 - 8 C 14.16 -, juris Rn. 38 m. w. N.; v. 20. Juni 2013 - 8 C 10.12 -, juris Rn. 31 ff., 51 ff. m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 65).

    Diese sind vielmehr Folge der föderalen Verfasstheit der Bundesrepublik; der Glücksspielsektor ist in der Gemeinschaft nicht harmonisiert (vgl. EuGH, Urt. v. 8. September 2009 a. a. O. Rn. 69).

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.12.2021 - 6 A 614/20
    Der Schutz der Empfänger der Dienstleistung und ganz allgemein der Verbraucher sowie der Schutz der Sozialordnung gehören zu den Zielen, die als zwingende Gründe des Allgemeinwohls angesehen werden können (EuGH, Urt. v. 21. Oktober 1999 - C- 67/98 Zenatti -, juris Rn. 31).

    lässt sich für Verfahren mit Europarechtsbezug ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne weiteres bejahen (vgl. in diesem Sinne u. a. EuGH, Urt. v. 8. September 2010 - C-316/07 u. a. -, juris Rn. 98; v. 21. Oktober 1999 - C-67/98, Zenatti -, juris Rn. 36 und 37; sowie v. 6. März 2007 - C-338/04 u. a., Placanica -, juris Rn. 52 und 53).

  • EuGH, 09.09.2010 - C-64/08

    Die österreichischen Rechtsvorschriften, die das Recht zum Betrieb von

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.12.2021 - 6 A 614/20
    Ferner ist die fragliche nationale Regelung nur dann gerechtfertigt, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. z. B. EuGH, Urt. v. 9. September 2010 - C-64/08 -, juris Rn. 47).

    Damit verlangt das Kohärenzgebot aber weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung oder gar eine sämtliche Glücksspielsektoren und föderale Zuständigkeiten übergreifende Gesamtkohärenz glücksspielrechtlicher Maßnahmen; Maßnahmen sind vielmehr allein im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaats verfolgten Ziele und auf das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen (vgl. EuGH, Urt. v. 8. September 2009 - C-42/07 -, juris Rn. 58; Urt. v. 9. September 2010 a. a. O. Rn. 95 ff.; BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 a. a. O. Rn. 123 f.; BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2017 - 8 C 14.16 -, juris Rn. 38 m. w. N.; v. 20. Juni 2013 - 8 C 10.12 -, juris Rn. 31 ff., 51 ff. m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 65).

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

  • OVG Sachsen, 05.10.2017 - 3 B 175/17

    Spielhalle; Abstandsgebot; Allgemeinbildende Schule; Jugendschutz;

  • OVG Sachsen, 07.01.2021 - 6 B 221/20

    Glücksspielrechtliche Untersagung einer Altspielhalle; Erlaubnisvorbehalt

  • OVG Thüringen, 23.03.2018 - 3 EO 579/17

    Einstweiliger Rechtsschutz; Anspruch auf vorläufigen Weiterbetrieb einer

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 4.16

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

  • OVG Niedersachsen, 17.02.2010 - 5 LA 342/08

    Pflicht der Deutschen Telekom AG zur Reaktivierung eines nach langer

  • OVG Sachsen, 20.04.2020 - 6 A 1182/18
  • BVerwG, 17.07.2008 - 9 B 15.08

    Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Abweichung

  • BVerwG, 14.08.2017 - 9 B 4.17

    Zurückweisen eines Ausforschungsbeweis

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

  • OVG Sachsen, 18.11.2021 - 6 B 298/21

    Glücksspielrecht; Untersagung des Weiterbetriebs einer Spielhalle;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.01.1999 - 2 L 299/98

    Grundsätzliche Bedeutung, vorläufiger Rechtsschutz, Totensonntag

  • BVerfG, 05.08.2015 - 2 BvR 2190/14

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren gegen

  • OVG Sachsen, 12.04.2019 - 3 B 75/19

    Spielhalle; Härtefall; Übergangsregelung; Mindestabstand; Kohärenz;

  • EuGH, 15.09.2011 - C-347/09

    Ein Monopol für Internet-Glücksspiele kann nur gerechtfertigt werden, wenn mit

  • EuGH, 12.06.2014 - C-156/13

    Die vom Land Schleswig-Holstein vorübergehend verfolgte liberalere

  • OVG Sachsen, 27.09.2021 - 6 A 425/20

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen;

  • BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 11.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

  • EuGH, 30.06.2016 - C-464/15

    Admiral Casinos & Entertainment - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV -

  • BVerwG, 26.10.2017 - 8 C 14.16

    Internetverbot für drei Glücksspielarten bestätigt

  • BVerwG, 02.08.1960 - VII B 54.60
  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 10.12

    Anfechtung; normative Ausgestaltung; Aufgabe; Betriebsstätte;

  • BVerwG, 06.03.2013 - 6 B 47.12

    Studiengang Rechtswissenschaften; keine Pflicht zu Satzungserlass für

  • BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 636/02

    Ladenschlussgesetz III

  • OVG Sachsen, 08.12.2019 - 6 A 740/19

    Erweiterte Gewerbeuntersagung; künftige gewerbliche Tätigkeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2019 - 4 B 255/18

    Duldung des Fortbetriebs einer Spielhalle bis zu einer erneuten Bescheidung des

  • OVG Sachsen, 07.12.2017 - 3 B 303/17

    Abstand, Luftlinie; Mindestabstandsgebot; Härtefall

  • OVG Hamburg, 24.06.2014 - 4 Bs 279/13

    Erlaubnispflicht für bereits bestehende Spielhalle

  • OVG Niedersachsen, 12.07.2018 - 11 LC 400/17

    Versagung der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine

  • OVG Sachsen, 30.09.2019 - 6 B 370/18

    Glücksspielrecht; Spielhalle; Mindestabstand

  • OVG Sachsen, 11.05.2016 - 3 A 314/15

    Spielhalle; Stichtag; Betrieb; Betreiberwechsel; Vertrauensschutz; unechte

  • OVG Saarland, 10.05.2016 - 1 A 74/15

    Schließung einer Spielhalle mit befristeter Erlaubnis - Übergangsregelung im

  • OVG Bremen, 14.11.2023 - 1 B 229/23

    Beschwerde (erfolglos) - spielhallenrechtliche Erlaubnis bzw. Duldung im

    Sie sind mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und dem Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG sowie mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG ) vereinbar (BVerfG, a.a.O., Rn. 119) und werden auch den unionsrechtlichen Anforderungen an die staatliche Bekämpfung von Spielsucht im nicht monopolisierten Bereich grundsätzlich gerecht (BVerfG, a.a.O., Rn. 124; SächsOVG, Beschl. v.10.12.2021 - 6 A 614/20, juris Rn. 15 f.).

    Gerade Spielhallen üben einen "Reiz des Verbotenen" aus, der insbesondere auf Kinder und Jugendliche anziehend wirkt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a., juris Rn. 133, 136, 152; vgl. auch SächsOVG, Beschl. v.10.12.2021 - 6 A 614/20, juris Rn. 23; zu Wettvermittlungsstellen OVG Rh-Pf., Beschl. v. 12.09.2023 - 6 B 10622/23.OVG, BeckRS 2023, 26039, Rn. 9).

  • OVG Sachsen, 17.10.2022 - 6 B 62/22
    a) Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die hier zu prüfende Mindestabstandsregel in § 7 Abs. 5 SächsGlüStVAG zwischen allgemeinbildenden Schulen und Wettvermittlungsstellen nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen ist, wie sie in der Rechtsprechung zur unions- und verfassungsrechtlichen Zulässigkeit entsprechender Abstandsregelungen zu Spielhallen entwickelt und geklärt worden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris Rn. 131 ff; BVerwG, Urt. v. 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 36 ff., v. 16. Dezember 2016 - 8 C 4.16 -, juris Rn. 15 ff. und v. 5. April 2017 - 8 C 16.16 -, juris Rn. 36 f.; SächsOVG, Beschl. v. 10. Dezember 2021 - 6 A 614/20 -, juris Rn. 8 ff. und.
  • VerfGH Sachsen, 19.01.2023 - 83-IV-21

    Zulassen von Abweichungen vom Mindestabstand der Spielhallen unter

    Zwar hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht zuletzt entschieden, dass die Mindestabstandsregel in § 7 Abs. 5 SächsGlüStVAG zwischen allgemeinbildenden Schulen und Wettvermittlungsstellen nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen ist, wie sie in der Rechtsprechung zur unions- und verfassungsrechtlichen Zulässigkeit entsprechender Abstandsregelungen zu Spielhallen entwickelt und geklärt worden sind (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 17. Oktober 2022 - 6 B 62/22 - juris Rn. 31 mit Verweis auf: BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. - juris Rn. 131 ff; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - juris Rn. 36 ff.; Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 4.16 - juris Rn. 15 ff.; Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 16.16 - juris Rn. 36 f.; SächsOVG, Beschluss vom 10. Dezember 2021 - 6 A 614/20 - juris Rn. 8 ff.; Beschluss vom 29. Dezember 2019 - 6 B 143/18 - juris Rn. 57 ff.).
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